Stand: Oktober 2017
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Uniquify Coaching & Consulting e.U. (Uniquify) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Mit Auftragserteilung an Uniquify gelten die AGB als angenommen.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Uniquify ausdrücklich schriftlich anerkannt. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Dauer eines Coachings wird im vorbereitenden Gespräch zwischen Uniquify und dem Kunden festgelegt. Falls nicht anders vereinbart wird, finden die Treffen in den Büroräumlichkeiten von Uniquify statt.
Da im Coaching keine Lösungskonzepte angeboten werden, übernimmt Uniquify nicht die Haftung für aus dem Coaching resultierende Handlungen des Kunden. Ein Erfolg des Coachings, das heißt, dass der Kunde auf jede Frage zufriedenstellende Antworten findet, kann in diesem Sinne nicht garantiert werden. Der Name der gecoachten Person sowie Inhalt des Coachings unterliegen absoluter Diskretion.
Das Honorar wird im Vorgespräch vereinbart und ist unmittelbar nach der Sitzung zu zahlen. Bei längeren Coaching-Prozessen erteilt der Coach monatlich eine Rechnung über die abgehaltenen Sitzungen. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Terminänderungen sind spätestens in der vorhergehenden Sitzung abzusprechen. Sitzungen, zu denen der Kunde ohne solche Absprache nicht erscheint, sind voll zu bezahlen. Eine kostenlose Stornierung des Termins ist bis drei Tage vor dem Termin möglich, danach werden 100% des Entgeltes verrechnet.
Coachingtermine können seitens Uniquify bis drei Tage vor dem Termin mit und auch ohne Angabe von Gründen verschoben bzw. abgesagt werden. In diesen Fällen wird selbstverständlich ein Ersatztermin angeboten oder vorausbezahltes Coachinghonorar rückerstattet. Es entsteht jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung allfälliger Stornokosten für Reise und Aufenthalt, Verdienstentgang oder Ähnlichem. Anreise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten sind vom Kunden selbst zu tragen.
Die Teilnahme am Coaching ist kein Ersatz für medizinische oder psychotherapeutische Behandlung, und erfolgt unter der Voraussetzung normaler psychischer und physischer Verfassung. Der Teilnehmer handelt selbstverantwortlich.
Uniquify behält sich vor, die Zusammenarbeit mit dem Kunden zu beenden, wenn sich herausstellt, dass das Coaching-Anliegen mit anderen Methoden als Coaching bearbeitet werden sollte. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Coaching-Honorars bereits geleisteter Coachings oder sonstiger Kosten.
Die Anmeldung zu einem Seminar erfolgt schriftlich per Mail, Brief oder auf der Website, aber auch mündlich per Telefon oder persönlich. Die Anmeldung ist ein verbindliches Vertragsanbot, das durch Zusendung einer Bestätigung bzw. Rechnung angenommen wird. Die Reservierung der Veranstaltungsplätze erfolgt aufgrund der Reihenfolge der Anmeldung und Bezahlung und wird je nach verfügbarer Teilnehmerzahl berücksichtigt.
Die Teilnahme ist nur nach Erhalt der Zahlung möglich. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Aus der Anwendung der bei Uniquify erworbenen Kenntnisse können keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. Teilnehmer haften für durch sie verursachte Schäden selbst.
Für die persönlichen (Wert)Gegenstände der Teilnehmer kann keine Haftung übernommen werden. Den Anweisungen der Seminarleiterin ist vor allem bei Outdoor – Seminaren unbedingt Folge zu leisten.
Stornierungen können nur schriftlich entgegengenommen werden und sind per mail und postalisch per eingeschriebenen Brief möglich. Die Stornierung einer Anmeldung ist bis 30 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei, bei späterer Abmeldung werden 100% des Entgeltes verrechnet. Die genannten Stornogebühren fallen unabhängig von den Gründen der Stornierung an. Als Stornierungsdatum gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Stornierung bei Uniquify.
Aufgrund der längerfristigen Planung der Veranstaltungen behält sich Uniquify organisatorisch bedingte Programmänderungen, wie Änderung von Terminen, Beginnzeiten, Ort sowie Veranstaltungsabsagen vor. Die Teilnehmer werden in geeigneter Weise verständigt. Ersatz für entstandene Aufwendungen und sonstige Ansprüche gegenüber Uniquify sind daraus nicht abzuleiten.
Sagt Uniquify ein Seminar ab, erhalten Sie auf Wunsch den einbezahlten Betrag zurück oder können die Summe für eine andere Buchung verwenden. Weitere Ansprüche ergeben sich aus einer Absage nicht. Bei einem Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit der Vortragenden oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung.
Der Umfang eines konkreten Auftrags wird im Einzelfall vertraglich vereinbart und schriftliche Angebote spezifiziert. Ein Auftrag kommt durch die jeweilige Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande.
Uniquify ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, die die erforderliche Befähigung und Eignung besitzen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Uniquify Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Uniquify zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Uniquify anbietet.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass von seiner Seite alle nötigen Voraussetzungen für die Erfüllung des Auftrages, insbesondere alle nötigen Informationen, gegeben werden.
Uniquify verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
Uniquify ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Uniquify zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Ein Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss eines Auftrags. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von Uniquify weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Uniquify eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Stornierungen können nur schriftlich entgegengenommen werden und sind per mail und postalisch per eingeschriebenen Brief möglich. Die Stornierung eines Auftrags von Seiten des Auftraggebers ist bis 60 Tage vor Auftragsbeginn kostenfrei, bei späterer Stornierung werden 100% des Entgeltes verrechnet. Die genannten Stornogebühren fallen unabhängig von den Gründen der Stornierung an. Als Stornierungsdatum gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Stornierung bei Uniquify.
Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch Uniquify wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von Uniquify nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist Uniquify unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Leistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
Die Urheberrechte an den von Uniquify und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Seminarunterlagen, Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Uniquify. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Uniquify zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Uniquify – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Uniquify zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Uniquify haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Uniquify beigezogene Dritte zurückgehen.
Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Uniquify zurückzuführen ist.
Sofern Uniquify das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Uniquify diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Uniquify verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält, auf unbegrenzte Zeit.
Weiters verpflichtet sich Uniquify, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Uniquify ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen es sich bedient, entbunden. Es hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
Uniquify ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Uniquify Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in die Datenbank von Uniquify aufgenommen werden und dazu genutzt werden, um auf Neuigkeiten, Veranstaltungstermine, Angebote, Informationen etc. von Uniquify aufmerksam zu machen. Falls dies von Auftraggeberseite nicht erwünscht sein sollte, kann er sich davon schriftlich abmelden.
Rechnungen sind abzugs- und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Für Einsatzorte außerhalb des Standortes von Uniquify werden Reisekosten, Aufenthalts- und Verpflegungskosten nach Aufwand verrechnet.
Uniquify ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Uniquify ausdrücklich einverstanden.
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Uniquify. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von Uniquify zuständig. Wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gelten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit die gesetzlichen Bestimmungen.
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.